Osteopathie erfordert allgemeine Heilpraktikererlaubnis


Das LG Stuttgart (Urteil vom 27. Januar 2022 – 11 O 52/21 –) hat nochmal klargestellt:

Die Ausübung osteopathischer Behandlungen ist Ausübung der Heilkunde. Erforderlich ist hierzu deshalb eine UNBESCHRÄNKTE Heilpraktikererlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG. Die sektorale Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie reicht hingegen NICHT aus, um osteopathische Behandlungen eigenständig vornehmen zu dürfen.

Besitzt nur die Praxisleitung eine unbeschränkte Erlaubnis, die angestellten Therpaueten jedoch nicht, gilt: Die Praxisleitung durch eine Mitarbeiterin mit unbeschränkter Heilpraktikererlaubnis kann allenfalls dann genügen, wenn diese durchgängig den tätigen Therapeuten, der nur über eine Teilerlaubnis verfügt, bei seinen osteopathischen Behandlungen beaufsichtigt.

Wird ein Therapeut ohne Heilpraktikererlaubnis osteopathisch tätigt, kann ein Verstoß gegen das HeilprG vorliegen, weil unerlaubt Heilkunde ausgeübt wird. Zudem kann der Behandlungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig sein. Der Patient wäre dann von der Honorarzahlung befreit.