„Gebührenverzeichnis“ mit „Faktor“ verwenden?


Mir wurde berichtet, dass Heilpraktiker teilweise das „Gebührenverzeichnis“ mit einem „Faktor“ anwenden. Der im Verzeichnis genannte Betrag wird hierbei mit dem jeweiligen Faktor (z.B. zwei) multipliziert. Ein durchaus kreativer Gedanke, aber leider sehe ich hierfür – zumindest ohne ausdrückliche Regelung im Behandlungsvertrag(!) – keine rechtliche Grundlage. Die Vorgaben der GOÄ haben für Heilpraktiker grundsätzlich keine Relevanz!

Wichtig: Wenn nach dem Gebührenverzeichnis abgerechnet wird, dürfen dessen Sätze um KEINEN Cent überschritten werden. Auch das Rosinenpicken nach mehreren einschlägigen Ziffern, um auf das gewünschte Honorar zu kommen, sehe ich kritisch.

Die Frage, ob eine private Krankenversicherung das Honorar bezahlt oder ob sie dies nicht tut, ist streng von der Frage zu trennen, ob das Honorar rechtmäßig mit dem Patienten vereinbart wurde. Private Krankenversicherungen können aus Kulanz sowohl unrechtmäßige Forderungen begleichen, als auch aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen rechtmäßige Honorare nicht erstatten.

Legen Sie Ihren Schwerpunkt deshalb immer auf die Gestaltung Ihres Behandlungsvertrages mit dem Patienten, so sichern Sie Ihren Honoraranspruch.