Und täglich grüßt das Whatsapp-Tier… – Diesmal: Die „Business App“


Ich hatte meine Bedenken gegenüber der Nutzung vom „normalen“ Whatsapp im therapeutischen Bereich bereits ausführlich geschildert. (siehe https://www.heilpraktikerrecht.com/bereiche-des-heilpraktikerrechts/berufspflichten-fuer-heilpraktiker/whatsapp-nutzung-durch-therapeuten/

Insbesondere das Teilen der eigenen Kontakte mit dem Unternehmen ist datenschutzrechtlich äußerst problematisch. Hieran ändert grundsätzlich auch WhatsApp in der Businessversion nichts. Diese Problematik ist dem Unternehmen selbst bekannt, es wird gefordert, dass die NUTZER die erforderlichen Einwilligungen einholen. So heißt es in Punkt 4 der Nutzungsbedingungen ausdrücklich:

„Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften. Du darfst unsere Business Services nur nutzen, wenn du sichergestellt hast, dass deine Nutzung unserer Business Services sämtliche rechtlichen und regulatorischen Anforderungen erfüllt, die für das Unternehmen gelten. Es liegt allein in deiner Verantwortung, deine rechtlichen Pflichten zu ermitteln. Unsere Business Services sind nicht für die unternehmensinterne Nutzung gedacht. Wir geben keine Zusicherungen oder Gewährleistungen ab, dass unsere Business Services den Anforderungen von Unternehmen gerecht werden, die durch Gesetze und Vorschriften mit erhöhten Verschwiegenheitspflichten für personenbezogene Daten geregelt werden, wie Unternehmen im Gesundheitswesen oder in der Finanz- oder Rechtsdienstleistungsbranche. Das Unternehmen muss sämtliche erforderlichen Datenoffenlegungen und -hinweise bereitstellen (z. B. Vorhalten einer Datenschutzrichtlinie oder Kennzeichnung von Marketingmitteilungen). Das Unternehmen muss außerdem sämtliche erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Berechtigungen einholen (z. B. Opt-in), um die Kontaktdaten und andere personenbezogene Daten seiner Kunden mit WhatsApp zu teilen und um mit seinen Kunden über den WhatsApp Service unter Verwendung dieser Informationen zu kommunizieren.“