Revisionssicher dokumentieren


Warum nur all` die Mühe mit der Dokumentation? Die Antwort gibt § 630h Abs. 3 BGB. Danach gilt:

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

Schlechte Karten im Falle eines Haftungsfalles.

Heilpraktiker unterliegen gemäß § 630f BGB einer medizinischen Dokumentationspflicht. Wird diese nicht beachtet, drohen erhebliche zivilrechtliche Nachteile (z.B. Beweislastumkehr, Schadensersatz, Schmerzensgeld) und sogar strafrechtliche Nachteile, sofern der Vorwurf einer Körperverletzung im Raum steht.

Bei einer digitalen Archivierung können Daten gespeichert und langfristig archiviert werden. Die digitale Archivierung muss dabei revisionssicher erfolgen. Daten dürfen nicht durch technische Probleme verloren gehen. Der Zugriff auf die Dokumentation muss durch Passwörter gesichert sein. Jede Eintragung und Nutzung ist zu protokollieren.
Besonders wichtig: Heilpraktiker müssen sicherstellen, dass die einmal digital archivierten Daten nicht nachträglich verändert oder gelöscht werden können. Sind nachträglich Änderungen notwendig, so müssen diese kenntlich gemacht werden.

Fazit: Entweder dokumentieren Sie handschriftlich oder nutzen eine Software, die diese Vorgaben umsetzen kann. Eine Dokumentation ausschließlich mit einem Textverarbeitungsprogramm erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen.