Fernunterrichtsgesetz vs. Online-Coaching


Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg sind Online-Coachings Fernunterricht und daher zulassungspflichtig. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz stelle auf eine „ausschließliche oder überwiegende räumliche” Trennung zwischen Lehrern und Schülern ab. Es komme nach Ansicht des Gerichts allein auf die räumliche Trennung an; allein das Fehlen eines persönlichen Kontakts sei entscheidend. Die Kurse müssten nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen werden. Ohne Zulassung der ZFU sei der Coachingvertrag nichtig. Wichtig: Damit wären auch SYNCHRONE Live-Kurse betroffen!

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