„Gefälschte“ Heilpraktikerurkunden


In letzter Zeit wurde darüber berichtet, dass Heilpraktikererlaubnisse im Internet zum Verkauf angeboten wurden. Dies betraf vorwiegend ästhetisch arbeitende Heilpraktiker(innen). Einerseits wurden Urkunden mit (offiziellem) behördlichem Siegel angeboten, die den (falschen) Eindruck hervorrufen, von einer staatlichen Stelle ausgestellt worden zu sein. Andererseits können „Spaßurkunden“ im Internet bestellt werden; diese sind laut Hinweis der Anbieter nur für den Eigengebrauch gedacht. Der Aussteller dieser Urkunden ist meist eine nicht bekannte (fiktive) Organisation.

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hierzu folgendes klargestellt:

  • Eine (im Internet) „gekaufte“ Heilpraktikerurkunde ersetzt keine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG. Weder eine gefälschte noch eine „Spaßurkunde“ berechtigen zur Ausübung der Heilkunde. Übt der Erwerber dennoch heilkundliche Leistungen aus (z.B. Faltenunterspritzung), macht er sich strafbar. In Betracht kommen insbesondere ein Verstoß gegen das HeilprG, Körperverletzungsdelikte und Betrugsdelikte gegenüber den Patienten.
  • Eine Urkundenfälschung setzt grundsätzlich voraus, dass der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Diese Voraussetzung ist bei „Spaßurkunden“ von fiktiven Organisationen in der Regel nicht erfüllt. Anders ist dies bei Heilpraktikerurkunden, die scheinbar von einem Gesundheitsamt ausgestellt wurde. Ist beabsichtigt, eine so erworbene Heilpraktikerurkunde gegenüber Dritten zu nutzen kommen auch für den Verwender des Dokuments Urkundenfälschungsdelikte (Gebrauch einer unechten Urkunde) in Betracht. (z.B. bei einer Vorlage bei einer Behörde zur Praxisanmeldung oder gegenüber Patienten).
  • Da „Heilpraktiker“ keine geschützte Berufsbezeichnung im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, liegt bei einer unbefugten Verwendung kein Titelmissbrauch vor. Der Begriff „Heilpraktiker“ ist auch nicht durch das Heilpraktikergesetz geschützt. Eine Regelung wie z.B. in § 1 MPhG findet sich im HeilprG nicht. (Dort heißt es: „Wer eine der Berufsbezeichnungen (…) „Physiotherapeut“ führen will, bedarf der Erlaubnis.“). Eine unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ kann von den Gesundheitsämtern untersagt werden und ist zivilrechtlich abmahnbar. Zudem kommen strafrechtliche Anschlussdelikte (z.B. Betrug) in Betracht, sofern Patienten getäuscht werden. Wichtig: Auch hier darf keine Heilkunde ausgeübt werden. Der Punkt betrifft lediglich die Führung der Berufsbezeichnung und nicht die Ausübung einer heilkundlichen Tätigkeit.

Fazit: Der Kauf einer gefälschten Heilpraktikererlaubnis im Internet oder einer „Spaßurkunde“ ist für den Erwerber sehr problematisch. Sofern er anschließend heilkundlich tätig wird, handelt es sich um eine schwere Straftat, die gravierende Sanktionen nach sich zieht. Da Verstöße leicht zu entdecken sind, kann hiervor nur eindringlich gewarnt werden. Die Schutzlücke in Bezug auf die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ sollte vom Gesetzgeber geschlossen werden.