Unterliegt ein Arzneimittel der Verschreibungspflicht, darf es durch Apotheker nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Auch eine Abgabe an Heilpraktiker ist grundsätzlich unzulässig. Procain und Lidocain unterfallen grundsätzlich der Verschreibungspflicht. Ausgenommen hiervon sind:
– Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut IM RAHMEN DER NEURALTHERAPIE –,
– (…) –,
– Arzneimittel zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut, außer (…)
(ausführlicher Text findet sich in der AMVV)
Nicht-Verschreibungspflichtige (Procain-/Lidocain-)Arzneimittel sind ausschließlich für den Einsatz im Rahmen neuraltherapeutischer Anwendungsprinzipien zur intrakutanen Anwendung zugelassen. Wird das Arzneimittel außerhalb der Neuraltherapie eingesetzt oder ist die Injektion tiefer, handelt es sich um einen sogenannten „Off-label-use“, außerhalb der Zulassung. Dies ruft erhebliche Haftungsrisiken hervor. In jedem Fall ist eine Aufklärung erforderlich.