BGH, Urteil vom 27.03.2025
Verbraucherverbände dürfen Datenschutzverstöße auf der Grundlage des UWG auf den Zivilrechtswege verfolgen. In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG.
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