Verpflichtet die „Berufsordnung“ Heilpraktiker zur Verschwiegenheit?


Bei der sogenannten „Berufsordnung für Heilpraktiker“ handelt es sich um von Heilpraktikerverbänden erlassenes Vereinsrecht; als internes Recht sind diese Regelungen ausschließlich für Verbandsmitglieder verbindlich. Es handelt sich hierbei nicht um eine für alle gültige gesetzliche Vorgabe. Heilpraktiker, die nicht Mitglied eines Berufsverbandes sind, sind an die Vorgaben nicht gebunden. Für Heilpraktiker existiert keine gesetzliche berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit, z.B. als Bestandteil einer gesetzlichen Berufsordnung. Zum Vergleich: Die ärztliche Schweigepflicht ist in den Berufsordnungen der Landesärztekammern und im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) geregelt. Heilpraktiker haben jedoch die Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten und sind zivilrechtlich gegenüber ihren Patienten zur Verschwiegenheit verpflichtet.