“Botox” ist rezept- und apothekenpflichtig.
Wieso ist der legale Bezug für Heilpraktiker nur schwer möglich? (§§ 43, 48 AMG)
Botox darf berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden. Außerhalb der Apotheken darf mit Botox kein Handel getrieben werden. (Apothekenpflicht)
Botox darf durch Apotheker nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Auch eine Abgabe an Heilpraktiker oder aufgrund eines Rezeptes eines Heilpraktikers ist grundsätzlich unzulässig (Verschreibungspflicht).
Ob Heilpraktiker Botox anwenden dürfen, falls der Patient es aufgrund einer ärztlichen Verschreibung aus der Apotheke mit in die Praxis bringt, erkläre ich in einem ausführlichen Beitrag auf Heilpraktikerrecht.COM.