Biobotox und Fett-Weg-Spritze – Risiken


Aktuell prüfen Behörden, ob Mittel wie „Biobotox“ und „Fett-Weg-Spritze“ als verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne eines „neuen Wirkstoffs“ gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AMG der Verschreibungspflicht des AMG unterfallen.

Dies hätte zur Folge, dass Heilpraktiker nach § 10 Abs. 1 HWG für diese Mittel nicht werben dürften. Auch eine Abgabe an Heilpraktiker wäre nicht zulässig. Ein Anwendungsverbot würde nach meiner vorläufigen Einschätzung hieraus jedoch nicht folgen.

Kosmetika sind ausschließlich zur äußerlichen Anwendung und weder zur Lipolyse noch zur Injektion bestimmt. Sofern Kosmetikprodukte wie ein Arzneimittel eingesetzt werden, spricht man von einem sogenannten „No-Label-Use“. Ein „Off-Label-Use“ bezieht sich ausschließlich auf zugelassene Arzneimittel.

Das Thema ist leider sehr, sehr kompliziert!

An dieser Stelle möchte ich Problembewusstsein schaffen und auf Abmahn- und Haftungsrisiken hinweisen. Die Darstellung ist deshalb stark vereinfacht.

Wichtig: Biobotox und Fett-Weg-Spritze sind rechtlich umstritten!

Lassen Sie sich im anwaltlich beraten, sofern Sie diese Mittel einsetzen!