Die wohl wichtigste Ursache von Abmahnungen gegen Heilpraktiker


Das sogenannte „Strengeprinzip“ im Heilmittelwerberecht (HWG)

Wer auf seiner Website die Wirksamkeit einer Behandlungsmethode beschreibt, muss hierfür über wissenschaftliche Nachweise verfügen. Ansonsten ist die Werbung irreführend und abmahngefährdet.

Wenn ein HP z.B. schreibt:
“Akupunktur hilft bei Rückenschmerzen”, muss eine Studie existieren, die nachweist, dass dieses Verfahren bei genau dieser Indikation hilft.

Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.

Im Rahmen eines Homepagechecks überprüfe ich Websites neben diesem Abmahngrund auf zahlreiche weitere Verstöße. Weitere Angaben auf meiner Internetpräsenz:
sasse-heilpraktikerrecht.de & heilpraktikerrecht.com