Jeder invasiv tätige Heilpraktiker benötigt einen Hygieneplan!
Gesetzliche Grundlage:
Die Hygieneverordnungen der einzelnen Bundesländer sowie die Richtlinie des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Infektionsprävention in der Medizin
§ 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt für viele medizinische Einrichtungen, auch für Heilpraktiker, vor, infektionshygienische Maßnahmen zu dokumentieren.
Wer ist verpflichtet?
Jeder Heilpraktiker, der invasive Behandlungen durchführt (z. B. Injektionen, Akupunktur, Schröpfen), muss einen individuellen Hygieneplan erstellen und regelmäßig aktualisieren.
- Ein Hygieneplan muss u. a. folgende Punkte enthalten:
- Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (Oberflächen, Instrumente, Hände etc.)
- Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung
- Maßnahmen zur Händehygiene
- Abfallentsorgung (z. B. Kanülen, Wundmaterial)
- Wäschehygiene
- Verhalten bei Infektionsverdacht oder Notfällen.
Mögliche Folgen bei fehlerhaften oder fehlenden Hygieneplänen
- Bußgelder gemäß Infektionsschutzgesetz
- Untersagung invasiver Tätigkeiten durch das Gesundheitsamt
- Berufsrechtliche Konsequenzen
- Haftungsrisiken bei Infektionsübertragungen auf Patienten
Wichtig:
Hygienepläne sollten bei einer Praxisbegehung durch das Gesundheitsamt jederzeit vorzeigbar sein.
