Haftungsrisiken durch Verlinkungen, BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14


Grundsätzlich ist es erlaubt, auf fremde Webseiten zu Verlinken. Eine Erlaubnis des Seitenbetreibers der verlinkten Seite ist hierzu nicht erforderlich. Es muss jedoch stets deutlich hervortreten, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt. Für die Inhalte auf der verlinkten Seite haften Sie in der Regel nicht. Dies gilt zumindest so lange wie Sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf dieser Seite besitzen. Sobald Sie jedoch erfahren, dass auf der verlinkten Seite rechtswidrige Inhalte angeboten werden, sollten Sie den Link umgehend entfernen. In diesem Fall kann eine Haftung des Link-Setzers in Betracht kommen. Beachten Sie zudem folgende Haftungsrisiken:

Das Setzen eines Links kann zur Folge haben, dass der Verlinkende für wettbewerbswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten einzustehen hat. Für Heilpraktiker ist dies insbesondere dann relevant, sofern auf die Webseiten von Anbietern / Herstellern von gesundheitsbezogenen Verfahren / Produkten verlinkt wird. Dort können sich irreführende Angaben finden. Für den Heilpraktiker besteht hier eine Haftungsgefahr, da ihm diese Angaben zugerechnet werden können. Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen.

Ausschlaggebend ist, ob sich der Verlinkende die mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkten Inhalte zu Eigen macht. Dies wird nach der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände beurteilt. Weiterhin kommt eine Haftung in Betracht, sofern auf der verlinkten Seite absolute Rechte von Drittem verletzt werden (z.B. Persönlichkeitsrechte). Als dritte Möglichkeit kann eine Haftung im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Verlinkende zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Ausschlaggebend sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles.

Folgende Leitlinien sind jedoch zu beachten. Eine Verlinkung lediglich auf die Startseite eines Drittanbieters spricht gegen ein zu Eigen machen; eine Verlinkung auf eine konkrete Unterseite (Deep-Link) mit einem bestimmten Inhalt hingegen dafür. In diesem Falle erfolgt in der Regel eine Zurechnung der Ausführungen. Eine Zurechnung kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn der elektronische Verweis wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Verlinkenden ist oder über den Link Inhalte zugänglich sind, in denen offen oder versteckt für die Verfahren / Produkte des Verlinkenden geworben wird. Für eine Zurechnung spricht ferner, falls der Link zu einer Vervollständigung des eigenen Behandlungsangebots dient. Ein zu Eigen machen ist ferner zu bejahen, wenn der Link so in einen Beitrag auf der Internetseite des Verlinkenden eingebettet ist, dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen oder Ansichten erkennbar von Bedeutung und dadurch Bestandteil der vom Verlinkenden auf seiner Internetseite bereitgestellten Inhalte geworden ist. Ein Hyperlink erhöht die Gefahr einer Verbreitung rechtswidriger Inhalte, welche sich auf den Internetseiten Dritter befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung folgt die Verpflichtung desjenigen, der den Link setzt, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen.

Auch für den einen Link setzenden Heilpraktiker besteht eine Prüfungspflicht. Deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit ihm den Umständen nach eine Prüfung zuzumuten ist. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.

Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Haftung nachträglich entstehen, wenn ein Link nach späterer Kenntniserlangung vom Rechtsverstoß nicht entfernt wird. Beispielsweise aufgrund eines Hinweises, einer Abmahnung oder Klage. Sobald der Heilpraktiker Kenntnis besitzt, dass mit dem Link ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird, ist der Link zu entfernen. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Verlinkungen sind aus der Sicht der Internetnutzer unerlässlich, um die unübersehbare Informationsflut im Internet zu erschließen. Es besteht deshalb auch für einen Heilpraktiker keine proaktive Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihm verlinkten Inhalte.

Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. Das Risiko der rechtlichen Beurteilung, ob eine beanstandete Äußerung auf dem durch den Link erreichbaren Internetauftritt tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht, trägt jedoch derjenige, der den Link setzt. Der Heilpraktiker, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist. (Vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14)