Weitreichendes Werbeverbot für „Vitametiker“


Vitametiker werden zukünftig mit einem hohen Abmahnrisiko rechnen müssen. Möglich erscheint allenfalls noch die Werbung mit einer allgemeinen Förderung der Entspannung ohne pathologischen Bezug. Sofern konkrete Indikationen oder Krankheiten genannt werden, dürfte die Werbung jedoch rechtswidrig sein.

Im Jahr 2006 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass für eine Tätigkeit als sogenannter „Vitametiker“ keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes erforderlich sei. Das Gericht hat dies mit dem mangelnde Gefährdungspotenzial der Methode begründet. Auch wenn dieses Urteil durchaus angreifbar ist, sind auf seiner Grundlage zahlreiche Vitametiker tätig.

Anders als in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts beschränken sich diese Anbieter jedoch weniger auf die Gesundheits- und Genesungspflege, sondern bewerben offensiv die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen. Sofern Vitametiker sich jedoch nicht darauf beschränken, einen wahrgenommenen Verspannungszustand ohne pathologischen Charakter zu behandeln, sondern aktiv Krankheiten kurieren, dürfte der Bereich des erlaubnisfreien Handelns überschritten sein. Eine erneute gerichtliche Würdigung der Vitametiker-Tätigkeit dürfte diese Tätigkeit mit guten Gründen als Heilkunde einstufen. Ausschlaggebend ist letztlich die konkrete Tätigkeit des einzelnen Behandlers, nicht die generelle Bewertung einer Methode.

Eine wichtige Klarstellung hat jüngst das Oberlandesgericht Nürnberg getroffen. Danach sind die werbenden Äußerungen der Vitametiker am Maßstab des Heilmittelwerbegesetzes zu messen – auch wenn es sich hierbei um eine Tätigkeit ohne Heilpraktikererlaubnis handelt. In dem betreffenden Fall wurde die Vitametik als ganzheitliche Möglichkeit zur Auflösung muskulärer Blockaden, Verspannungen und Fehlstellungen bzw. nervlicher Spannungen beworben. Zudem böte die Vitametik bei verspannungsbedingtem Bluthochdruck eine Möglichkeit der Veränderung. Ferner wurde die Vitametik als millionenfach praxiserprobte alternative Behandlungsmethode dargestellt. Die Vitametik könne bei unterschiedlichsten Beschwerdeformen zum gewünschten Ziel kommen.

Das Gericht stufte diese konkreten Angaben von Anwendungsgebieten der Vitametik als Wirkungsangaben im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes ein, welche dem Verbot der Irreführung unterfielen. Das OLG Nürnberg hat eine solche Irreführung bejaht, da der Vitametik als Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HWG eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wurde, die diese nicht habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sämtliche beworbenen Wirkungen die Vitametik wissenschaftlich nicht belegt seien und dass keine nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Studien hierzu existieren würden. Eine therapeutische Wirksamkeit des Verfahrens Vitametik sei nicht nachzuweisen. Der Beklagte Vitametiker war nicht in der Lage, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeaussagen zu beweisen. Da er hierzu nach den heilmittelwerberechtlichen Vorgaben jedoch verpflichtet gewesen wäre, wurden die Werbeaussagen durch das Urteil untersagt.

Fazit: Vitametiker werden zukünftig mit einem hohen Abmahnrisiko rechnen müssen. Möglich erscheint allenfalls noch die Werbung mit einer allgemeinen Förderung der Entspannung ohne pathologischen Bezug. Sofern konkrete Indikationen oder Krankheiten genannt werden, dürfte die Werbung jedoch rechtswidrig sein.