Löschungspflicht für Google-Einträge – Nebenwirkungen der Unterlassungserklärung


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bereits das Anzeigen eines Eintrages bei Google als Werbung für den „Veranlasser“ zu werten sein kann. Dies bedeutet insbesondere im Falle einer Unterlassungserklärung ein extrem hohes – und kaum zu beherrschendes – Haftungsrisiko. (Urteil vom 03.09.2015 – I-15 U 119/14)

Das Gericht hat zudem eine aktive Einwirkungspflicht des Unterlassungsschuldners auf den Suchmaschinenbetreiber bejaht. Diese umfasst auch die Beseitigung aus dem Google-Cache. Dies verdeutlicht nochmals die Erforderlichkeit eines anwaltlichen Rates vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Das Gericht hat wie folgt argumentiert: (…) Auf diese Internetseite bzw. Adresse kommt es vorliegend indes nicht an, weil bereits das Anzeigen des Hinweises „TÜV-Sondereintragungen“ für den Beklagten als Treffer bei der Internetrecherche mittels Googles als Werbung zu verstehen und damit als Zuwiderhandlung anzusehen ist. (…).

Da die Treffer der Recherche mit der Suchmaschine Google sowohl den Namen des Beklagten, seinen Standort als auch die von ihm angebotenen Dienstleistungen angeben, dienen sie der Förderung des Dienstleistungsabsatzes.

Der Beklagte war aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 05.01.2012 auch verpflichtet, die Suchmaschine Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2015, 258 – CT-Paradies). Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch (BGH GRUR 2015, 258 – CT-Paradies; BGH GRUR 1977, 814 – Gebäudefassade). (…) Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. (…)

Die Unterlassungsverpflichtung umfasst die Pflicht des Beklagten, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel).

Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite des Beklagten. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf seiner Internetseite auffinden und seine Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste der Beklagte rechnen. Es kam ihm auch wirtschaftlich zugute. Folglich war er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des ihm untersagten Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen. Da Google zudem unstreitig ein Webmaster-Tool bereit hält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann, war es dem Beklagten auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.