Fehlende Datenschutzerklärung abmahnfähig


Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) entschieden: Verstöße eines Webseitenbetreibers gegen seine Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 TMG sind grundsätzlich abmahnfähig.

Nach § 13 Abs. 1 TMG sind die Nutzer/Besucher einer Internetpräsenz zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG (…) zu unterrichten. Fehlt diese Erklärung oder ist sie unzureichend ist dies ein abmahnfähiger Verstoß.

Aus diesem Grunde sollten Sie überprüfen, ob Ihre Internetpräsenz eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung enthält. Je nach Ausgestaltung der Webseite (Online-Shop, Redaktionelle Seite) kann der Inhalt und Umfang dieser Erklärung stark variieren. Zu berücksichtigen sind stets eingebundene Plugins von sozialen Netzwerken, wie Facebook oder Google+. Die Erklärung muss zudem leicht auffindbar sein. In der Regel dürfte es sich empfehlen, diese Erklärung in einem eigenständigen – stets abrufbaren – Punkt „Datenschutz“ zu integrieren. Bei aufwändigeren Erklärungen kann ein ausdrücklicher Verweis auf die Erklärung oder deren explizite Einbeziehung erforderlich sein. Im Folgenden finden Sie die Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts:

„Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“