Medizinische Online-Bewertungsportale


Auf Online-Portalen wie zum Beispiel jameda.de können Patienten einen Arzt oder Heilpraktiker bewerten.

Dies erfolgt in Form eines Notenschemas und ggf. auch in Form von Freitextkommentaren. Die Abgabe einer solchen Bewertung erfordert lediglich eine vorherige Registrierung, bei der eine (anonyme) E-Mail-Adresse angegeben werden muss. Zudem werden auf dem Portal Daten des Therapeuten veröffentlicht, insbesondere sind dies: akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. All dies erfolgt ohne Wissen des betroffenen Therapeuten. Alle Nutzer der Portale können die Bewertungen frei abrufen.

Die Bewertungen können den jeweiligen Therapeuten erheblich nutzen oder schaden, weil sie die Wahl des Behandlers durch den Patienten mitbestimmen. Sie beeinflussen den beruflichen Erfolg maßgeblich. Negative Bewertungen können die berufliche Existenz gefährden. Denn die Breitenwirkung des Online-Bewertungsportals ist erheblich. Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Therapeuten abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen – auch durch Eingabe des Namens eines Behandlers – leicht auffindbar. Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Therapeuten konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder der Adresse eines Therapeuten sucht. (BGH, 23.09.2014 – VI ZR 358/13).

Die Möglichkeit, Bewertungen im Freitext zu verfassen, ruft die Gefahr hervor, dass über das Portal auch unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Therapeuten verbreitet werden. Diese Gefahr wird durch die Anonymität des Verfassers weiter verstärkt. Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar. Trotz dieses potentiellen Missbrauchsrisikos besteht für Therapeuten grundsätzlich keine Möglichkeit, einer Veröffentlichung der Daten generell zu widersprechen. Der Bundesgerichtshof stuft das öffentliche Informationsinteresse als höherrangig ein. Er begründet dies wie folgt: (…)

Im Bereich der Sozialsphäre müsse sich der Therapeut wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Dies gelte insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Therapeuten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Therapeuten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien. Im Übrigen sei der Betroffene den Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere könne er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wende und dort die Beseitigung des Eintrags verlange. Es bestünde zudem ein ganz erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über heilkundliche Dienstleistungen. Personen, die heilkundliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, könnten den Behandler grundsätzlich frei wählen. Das Portal könne dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Portal sei geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen.

Es besteht somit für Therapeuten ein faktischer „Teilnahmezwang“ an Bewertungsportalen. Aufgrund der aufgezeigten Risiken und Breitenwirkung sollten Sie die betreffenden Portale auf einschlägige Einträge hin überprüfen. Stellen Sie missbräuchliche oder unzutreffende Bewertungen/Behauptungen fest, sollten Sie das Portal hierüber in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung zur Korrektur oder Löschung auffordern. Falschbehauptungen müssen zeitnah gelöscht werden. Kommt das Portal Ihrer Forderung nicht nach, besteht die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Denkbar sind zudem Schadensersatzansprüche. Daneben ist zu überprüfen, ob der Verfasser des Eintrages zu ermitteln und ggfs. in Anspruch zu nehmen ist. Grundsätzlich ist das Portal jedoch nicht verpflichtet, dessen Identität zu offenbaren.

Wichtig: Die rechtliche Verantwortlichkeit für die bewertenden Kommentare liegt in erster Linie bei deren Verfasser und dem Online-Portal. Dies gilt grundsätzlich auch für die Vorgaben des Heilmittelwerberechts. Jedoch sind die Grenzen hier noch nicht abschließend geklärt. Teilweise gehen Bewertungen und eigene Angaben des Therapeuten ineinander über. Zudem kann der Eindruck entstehen, dass sich der Therapeut die Kommentare zu eigen macht. Auch aus diesem Grunde sollten Sie veranlassen, dass unzutreffende oder rechtliche unzulässige Angaben korrigiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie von sich aus an andere Stelle auf Ihr Profil bei einer Bewertungsplattform verweisen. Tragen Sie selbst Daten bei einem Portal ein und beschreiben dort Ihre berufliche Tätigkeit, liegt die rechtliche Verantwortung hierfür bei Ihnen. Alle selbst verfassten Angaben müssen den werberechtlichen Vorgaben entsprechen. Leider berücksichtigen die technischen Möglichkeiten der Portale dies bislang nicht in vollem Umfang. Insbesondere (sektorale) Heilpraktiker können teilweise keine korrekte Berufsbezeichnung auswählen.