Antikorruptionsgesetz & Heilpraktiker


Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.

Hierbei gilt es für Sachverhalte innerhalb und außerhalb des Bereichs der gesetzlichen Krankenversicherung. Die grundlegende Norm des § 299 a StGB lautet:

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Neuregelung gilt folglich für die staatlich anerkannten Gesundheitsfachberufe (z.B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc.), nicht jedoch für Heilpraktiker; für diese Berufsgruppe ist eine staatliche Ausbildung weder normiert noch erforderlich. (vgl. §§ 5, 37 Berufsbildungsgesetz). Gleiches gilt für die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Erforderlich ist lediglich eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz; hierzu bedarf es jedoch keiner normierten Ausbildung.

Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus: „Der Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll gewährleisten, dass heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden. Die in § 299a StGB geregelte Strafbarkeit der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll daher nicht nur für Ärzte gelten, sondern für sämtliche Angehörige von Heilberufen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Die Abgrenzung des Kreises möglicher Täter folgt der in § 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) vorgesehenen Regelung. Normadressaten sind sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbations(ver-)ordnung geregelte Ausbildung voraussetzt (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker), als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z. B. Gesundheits-und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Eine Begrenzung des Täterkreises auf akademische Heilberufsgruppen soll nicht erfolgen. Zwar sind nicht -akademische Heilberufsgruppen nicht in demselben Maß wie Ärzte und Apotheker in die Ausgabenverteilung im Gesundheitswesen eingebunden. Sie haben insbesondere für andere Leistungserbringer nicht dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie diese. Das generelle Risiko unlauterer Einflussnahme auf Entscheidungen nicht akademischer Heilberufsgruppen dürfte daher etwas weniger schwer wiegen. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass korruptive Einflussnahmen auf Angehörige nicht akademischer Heilberufsgruppen und korruptiv beeinflusste Verhaltensweisen im Bereich der nicht-ärztlichen Gesundheitsversorgung weniger strafwürdig sind. Vielmehr sind die von nicht-akademischen Heilberufsgruppen zu treffenden Entscheidungen und zu erbringenden Leistungen für die Patienten und damit für die Gesundheitsversorgung insgesamt in gleicher Weise wichtig und notwendig. Bei Gesundheitsfachberufen kann es insbesondere zu korruptiven Absprachen kommen, die die Weiterverweisung von Patienten an andere Leistungserbringer zum Gegenstand haben, mit der Folge, dass andere Leistungserbringer, die sich nicht auf solche Praktiken einlassen, im Wettbewerb benachteiligt werden und sich Patienten nicht mehr darauf verlassen können, dass die Entscheidung ausschließlich medizinischen Erwägungen folgt und dem Patientenwohl dient. Es ist daher auch für diese Leistungen mit den Mitteln des Strafrechts sicherzustellen, dass sie wettbewerbskonform und frei von unzulässiger Einflussnahme erbracht werden. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Übertragung ärztlicher Aufgaben auf nicht-ärztliche Heilberufsgruppen zu beobachten ist (vgl. § 63 Absatz 3c SGB V) und mit einer Ausklammerung dieser Heilsberufsgruppen Schutzlücken entstehen würden.“

Weshalb Heilpraktiker von der Regelung ausgenommen wurden, lässt sich dem nicht eindeutig entnehmen. Die von den §§ 299a StGB ff. geschützten Rechtsgüter (Schutz des lauteren Wettbewerbs und der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen) gelten in gleicher Weise für korruptiv agierende Heilpraktiker.

Wichtig ist jedoch, dass entsprechende Vereinbarungen in Bezug auf die Empfehlung einzelner Nahrungsergänzungsmittel gegen eine Provision des Herstellers gegen das UWG (Wettbewerbsrecht) verstoßen können. Diesbezüglich kommen sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche Sanktionen (Bußgelder) in Betracht. Um dem entgegenzuwirken, sollten Heilpraktiker ihre Patienten über solche Absprachen und die Höhe der Provisionen aufklären. Eine abschließende Bewertung der jeweiligen Provisionsvereinbarungen kann nur im Einzelfall erfolgen.