Berufshaftpflichtversicherung auch in Bayern erforderlich


Berufspflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Bayern und Brandenburg

Das Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz („kurz“ BbgPat-MobUG) begründet für Heilpraktiker in Brandenburg eine gesetzliche Berufspflicht. Nach § 4 des BbgPat-MobUG müssen Heilpraktiker dort zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art, Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.

Dieser Regelung folgt auch das Bundesland Bayern. Dort heißt es in § 12 GDVG: Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind.

Zwar erscheint es fraglich, ob Heilpraktiker tatsächlich einen gesetzlich geregelten Heilberuf ausüben. Die Aufsichtbehörden legen diese Rechtsansicht jedoch zugrunde. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dürfte deshalb ratsam sein.