Infektionshygieneverordnung Hessen schränkt Heilpraktikergesetz ein


Hessen ist bekannt für teils etwas eigenwillige Regelungen zum Heilpraktikerrecht. Nach der aktuellen Infektionshygieneverordnung müssen Personen (auch Heilpraktiker), die Tätigkeiten am Menschen (Patienten) ausüben, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen über den Sachkundenachweis Hygiene 2 verfügen. Dieser hat einen Umfang von 40 Stunden. Personen, die Tätigkeiten am Menschen ausüben, bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann, müssen über den Sachkundenachweis Hygiene 1 verfügen. Dieser hat einen Umfang von 8 Stunden. Ohne diesen Nachweis ist die entsprechende Tätigkeit jeweils unzulässig.

Grundsätzlich sind restriktive Vorgaben zur Hygiene sicherlich zu begrüßen. Allerdings steht die Verordnung rechtlich auf eher „wackeligen“ Beinen. Die hierzu erforderliche Ermächtigungsgrundlage erscheint eher fraglich. Zudem greift Hessen durch diese Regelung in das Heilpraktikergesetz des Bundes ein, was rechtlich ebenso problematisch ist. Zudem drängen sich Fragen zur Verhältnismäßigkeit auf. Denn nach der gegenwärtigen Praxis scheinen Nachweise aus der Heilpraktikerausbildung nicht anerkannt zu werden. Dies ist kaum nachvollziehbar, da nach der genannten Verordnung eigentlich gilt: „Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.“ Da jede Injektion die Pflicht zum Sachkundenachweis 2 auslöst, müsste jeder Heilpraktiker in Hessen in diesem Fall einen 40stündigen Kurs besuchen. Zudem besteht offenbar eine Anwesenheitspflicht, Fernlehrgänge reichen nicht aus. Letztlich werden Heilpraktiker hierdurch auf eine Stufe mit Tätowierern und ähnlichen Berufen gestellt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die neuen Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung nicht verständlich.

Betroffen sind insbesondere auch Colon-Hydro Therapeuten. Hier kann man sich trefflich darüber streiten, ob und wenn ja welcher Sachkundenachweis erforderlich ist.