Unzulässige salvatorische Klauseln


Sogenannte „Salvatorische Klauseln“ in AGB können wettbewerbswidrig und abmahnfähig sein. Da die meisten Behandlungsverträge als AGB gelten, sind diese Klauseln auch dort problematisch. In einem guten Vertragsmuster sollten sie nicht auftauchen. Folgende Klausel hat das OLG Frankfurt beispielsweise für unzulässig erachtet:

„Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.“