Kassensicherungsverordnung


Die Kassensicherungsverordnung soll Manipulationen im Umgang mit Bargeld verhindern.

§ 146 a AO gibt deshalb vor:

„Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.“

Der Anwendungserlass zu § 146 AO definiert elektronisches Aufzeichnungssystem als

„die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt“.

Aus diesem Grund kann Ihre Praxis-Abrechnungssoftware unter diese Vorgabe fallen. Diese Programme sind grundsätzlich dazu in der Lage, bare Zahlungsvorgänge zu erfassen und abzuwickeln und besitzen somit „Kassenfunktion“. In diesem Fall benötigt die Software in der Regel eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE).

Alternativ dürfen Sie auch weiterhin eine offene Ladenkasse nutzen. Allerdings gilt die Pflicht zur Einzelaufzeichnung grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwenden.

Die letzte Frist der „Nichtbeanstandungsregelung“ endet am 31. März 2021; Sie sollten das Thema zeitnah mit Ihrem Steuerberater oder Praxissoftware-Anbieter besprechen. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder der Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung.