Mit Urteil vom 17. Juli 2015 – 1 HKO 157/14 – hat das LG Gera einen Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
1.1.für das Behandlungsverfahren „Hypnose“ zur Gewichtsreduktion zu werben:
„Abnehmen mit Hypnose. Dauerhaft, leicht und ohne Jo-Jo-Effekt“,
1.2. für das Behandlungsverfahren „Hypnose“ zur Raucherentwöhnung zu werben:
1.2.1.“Endlich Nichtraucher. In vielen Fällen schon nach 2 Stunden,“
1.2.2. „Natürlich ohne Gewichtszunahme,“
1.2.3. „mit einer Erfolgsquote von über 80 %.“
Begründung: Es läge ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG vor, weil keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen würden, die die Merkmale als geeignet ausweisen würden. (Streitwert 20.000 €)