Mitteilungspflicht über Impfnachweise?


Heilpraktiker, die über einen ordnungsgemäßen Immunisierungsnachweis verfügen, müssen diesen nicht von sich aus dem Gesundheitsamt zusenden. Eine Pflicht besteht erst nach einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt. Problematisch ist hingegen der Fall, ob ein Einzelheilpraktiker verpflichtet ist, dem Amt aktiv mitzuteilen, dass er selbst über keinen Nachweis verfügt.