Vorlage-/Meldepflichten zur sektoralen Impfpflicht (Solo-Heilpraktiker)


Dies ist ein Auszug; den vollständigen Vermerk zur sektoralen Impfpflicht finden Sie HIER.

Vorlage-/Meldepflichten nach Absatz 2

Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen: 

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist.

Sofern dies umgesetzt wird, müssten Heilpraktiker den Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber erbringen.

Schwierigkeiten ruft die Meldepflicht hervor, sofern der Leiter der Einrichtung selbst betroffen ist. Bei einem Einzelheilpraktiker ist der Inhaber selbst als Leiter einzustufen. Sofern der Heilpraktiker über einen Nachweis verfügt, ist dieser zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass er zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlag. Andernfalls müsste er sich selbst bei den zuständigen Stellen melden. Dies steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass man grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten; allerdings gelten die formellen Zeugnisverweigerungsrechte erst dann, wenn jemand als Beschuldigter gilt. Verstöße gegen die Benachrichtigungspflicht sind nach § 73 Abs. 1a Nr.7e IfSG bußgeldbewehrt. Das Gesundheitsministerium NRW vertritt die Ansicht, dass auch Solo-Selbständige Heilpraktiker zur Meldung verpflichtet sind. Sofern die Einrichtung oder das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, ist diese Person selbst als Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens anzusehen. (§ 2 Nr. 15 a IfSG)

Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Dies sind: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Bei der Übermittlung müssen die Vorschriften des Datenschutzrechts beachtet werden. Insbesondere sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit umzusetzen. (Verschlüsselung der zu übertragenden Daten).

Vorlage-/Meldepflichten & Tätigkeitsverbot nach Absatz 3

Absatz 3 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 neu tätig werden. Diese Personen haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.

Wichtig: Das Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot bezieht sich ausdrücklich nur auf Personen nach Absatz 3 Satz 1 der Norm. Es gilt demnach nicht für Personen, die in den Einrichtungen oder Unternehmen bereits tätig sind. Für bereits aktive Personen hat der Gesetzgeber neben den bereits geschilderten Vorlagepflichten folgendes Prozedere vorgesehen:

Diese Personen haben (wie alle in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen) dem Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Die Behörde kann ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung androhen und ggfs. festsetzen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. Betroffene müssen demnach einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Soweit sich der betroffene Heilpraktiker später vollständig Impfen lässt, ist das Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aufzuheben.

Dies ist ein Auszug; den vollständigen Vermerk zur sektoralen Impfpflicht finden Sie HIER.