Weiterverweisung an Schulmediziner?


Heilpraktiker müssen Patienten nach erfolgloser Behandlung grundsätzlich nicht zur Weiterbehandlung an einen Schulmediziner zurückverweisen. (Urteil Amtsgericht Ansbach, Az.: 2 C 1377/14)

Grundsätzlich darf ein Heilpraktiker davon ausgehen, dass ein Patient, der ohne gewünschten Erfolg in “schulmedizinischer” Behandlung war und sich nun an ihn wendet, sich bewusst von den anerkannten Methoden der “Schulmedizin” ab- und zu alternativen Behandlungen hin wendet (OLG München v. 26.04.1989, 27 U 68/88; OLG München v. 14.11.2012, 3 U 2106/11).

Aber: Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Patient in einem – für den Heilpraktiker erkennbaren – akuten Zustand einer erheblichen Gesundheitsgefährdung befindet, der eine umgehende “schulmedizinische Behandlung” erforderlich macht.