Heilkundliche Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie. (EuGH, Urteil vom 21. März 2013, Az.: C 91/12). Die Steuerbefreiung gilt nur für Leistungen, die dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.