Werbeaussagen in der Möglichkeitsform


Das OLG Hamburg hat nochmals verdeutlicht:

Auch Werbeaussagen in der Möglichkeitsform („kann helfen bei…“; „Hilft möglicherweise bei…“) können gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot verstoßen, sofern aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, der Eindruck entsteht, die Behandlung sei grundsätzlich geeignet, die ausgelobten Effekte hervorzurufen.

Der streitgegenständliche aufklärende Hinweis war mal wieder ein Negativbeispiel und half nicht weiter. Er lautete:

„Aufgrund rechtlicher Bestimmungen sind wir als Anbieter innovativer Verfahren verpflichtet, jedes mit deren Anwendung verbundene Erfolgsversprechen auszuschließen.“

In dieser Form war er nicht geeignet, eine Irreführung des Verkehrs zu verhindern.
(jetzt auch OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2022, 5 U 173/19)