Warum das Verbot der Eigenbluttherapie alle Heilpraktiker betrifft


Ist das Urteil des VGH-Niedersachsen zur Eigenbluttherapie eine Zäsur für ALLE Heilpraktiker?

Der Berufsverband Freie Heilpraktiker e.V. hat mir freundlicherweise gestattet, den für seine Mitglieder entworfenen Vermerk zum Thema Eigenbluttherapie hier zu veröffentlichen:

„Der Verwaltungsgerichtshof Niedersachsen hat entschieden: Auch die einfache Eigenblutbehandlung, d.h. die sofortige Reinjektion unbehandelten Eigenblutes unterfällt dem Arztvorbehalt des TFG. Sie ist Heilpraktikern somit untersagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und gilt unmittelbar nur gegenüber den klagebeteiligten Parteien; dennoch wird es vorerst eine Leitwirkung entfalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits die Ozon-Sauerstoff-Eigenbluttherapie und die Eigenbluttherapie unter Beimischung von (homöopathischen) Fertigarzneimitteln für unzulässig eingestuft. Es sollte deshalb bis auf Weiteres auf die Ausübung sämtlicher nicht-homöopathischer Eigenbluttherapien verzichtet werden. Dies gilt insbesondere in Niedersachen (auch) für die native Eigenbluttherapie. In anderen Bundesländern wäre es möglich, die Rechtsprechung des VGH Niedersachsen zur nativen Eigenbluttherapie durch weitere Gerichtsverfahren nochmals zu überprüfen.

Das Urteil des VGH Niedersachen stellt eine Zäsur dar; Heilpraktikern wird ein Therapieverfahren untersagt, ohne dass belastbare empirische Nachweise dazu vorliegen, dass das Verfahren Patienten gefährden könnte. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die native Eigenbluttherapie unzulässig, die homöopathische Eigenbluttherapie dagegen zulässig sein soll, obwohl letztere aufgrund der erforderlichen Verarbeitungsprozesse potenziell gefahrenträchtiger sein kann.
Diese Rechtsprechung ruft das Risiko hervor, dass Heilpraktikern weitere Befugnisse (z.B. invasive Techniken) genommen werden könnten. Aus diesem Grund bedarf das Urteil dringend einer Überprüfung durch weitere Instanzen sowie einer verfassungsrechtlichen Kontrolle.

Wichtig: Zulässig ist weiterhin die homöopathische Eigenbluttherapie. Ein Eigenblutprodukt ist jedoch nur dann homöopathisch im Sinne des § 28 TFG, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist.