§ 5b Abs. 3 UWG sieht vor, dass Unternehmer darüber informieren müssen, ob und wie sie sicherstellen, dass von ihnen veröffentlichte Verbraucherbewertungen tatsächlich von „echten“ Verbrauchern stammen. Es handelt sich um eine reine Informationspflicht.
Nach Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dürfen Unternehmer zudem nicht behaupten, dass Bewertungen von echten Kunden stammen, wenn sie keine angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben, um zu überprüfen, dass veröffentlichte Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen.