Falsche Abrechnungen oder Steuerhinterziehungen können zum Widerruf der HP-Erlaubnis führen


Das VG Würzburg, Urteil v. 26.06.2020 – W 10 K 19.839, hat entschieden:

Steuerhinterziehungen mit nicht unerheblichen Verkürzungen über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg sind als Taten, die ein übersteigertes Gewinnstreben zum Nachteil Dritter offenbaren, erhebliche Verstöße gegen Berufspflichten, die einen Widerruf der Heilpraktikererlaubnis rechtfertigen, denn ein freiberuflich Tätiger, insbesondere ein Heilpraktiker als Angehöriger der Heilberufe, hat die berufliche Pflicht, seine steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

(…)

Einem heilberuflich Tätigen, namentlich auch einem Heilpraktiker, kommt im Rahmen der kaum zu kontrollierenden Abrechnungen mit den Krankenversicherungsträgern beziehungsweise Beihilfestellen eine besondere Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sowie – soweit die Beihilfestellen geschädigt werden – auch für den staatlichen Haushalt und damit mittelbar für die haushaltsgerechte, insbesondere rechtmäßige Verwendung von Steuermitteln und öffentlichen Finanzmitteln aus anderen Quellen zu. Deshalb rechtfertigen erhebliche Betrugstaten im Zusammenhang mit der Abrechnung von Heilbehandlungen gegenüber gesetzlichen wie privaten Krankenkassen bzw. den Beihilfestellen als Taten, die ein übersteigertes Gewinnstreben zum Nachteil Dritter offenbaren, den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis. (VG Würzburg, Urteil v. 26.06.2020 – W 10 K 19.839 zum Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis)