Hinweis zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz


Das BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen“ sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Heilpraktiker dürften demnach kaum betroffen sein.