Welche Sanktionen drohen, wenn Osteopathie ohne HP-Erlaubnis ausgeübt wird?


Nach § 5 HeilprG gilt.

„Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Verbotsnorm gilt auch für das Überschreiten einer (beschränkten) heilkundlichen Kompetenz. Ohne Erlaubnis im Sinne des HeilprG handelt der „Täter“ schließlich auch, wenn ihm eine auf bestimmte Heilbehandlungen beschränkte Erlaubnis erteilt worden ist, seine Tätigkeit von deren Umfang aber nicht gedeckt sind. Übt ein Physiotherapeut – auch mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis oder im Rahmen des Delegationsverfahrens – Osteopathie aus, verstößt dies gegen §§ 1 Abs.1, 5 HeilprG, sofern er nicht über eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis verfügt. Da zudem eine berufsbezogene Norm verletzt wird, kommen berufsrechtliche Sanktionen, wie z.B. der Widerruf der Physiotherapeuten- oder sektoralen Heilpraktikererlaubnis in Betracht.

Zudem kann der Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt sein. Es bestehen erhebliche Zweifel an einer rechtswirksamen Einwilligung des Patienten in die Behandlung.

Nach § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Rechtsgeschäft selbst muss hierbei verbotswidrig sein. Da eine osteopathische Behandlung durch einen Physiotherapeuten gegen §§ 1, 5 HeilprG verstößt, sind diese Voraussetzungen erfüllt; der entsprechende Behandlungsvertrag ist nichtig. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1988 – 8 U 193/86 –, juris, OLG München v. 29.02.1984 -20 U 3369/83; LG Saarbrücken, Urteil vom 14. November 1980 – 11 S 191/79 –, juris). Der Behandler hat demnach keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten; eine Erstattung durch die PKV scheidet mangels einer erstattungsfähigen Forderung aus. Die Erstattungspraxis einzelner gesetzlicher Krankenversicherungen hierzu ist nicht nachvollziehbar.