Gemeinsames Sorgerecht bei Routinebehandlungen


Erscheint in der Praxis ein Kind in Begleitung eines Elternteils, können Sie im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts bei Routinebehandlungen davon ausgehen, dass der eine Elternteil den anderen vertritt. Sind medizinische Maßnahmen mit einem hohen Risiko verbunden oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass der andere Elternteil nicht einverstanden ist, benötigen Sie eine ausdrückliche Einwilligung beider Eltern. Weitere Infos zur Behandlung minderjähriger Patienten finden Sie HIER.