Werbung für Osteopathie


Werben Sie damit, dass Sie Osteopathie bei konkreten Indikationen einsetzen, wie z.B. bei „Haltungsschwäche“, „Skoliosen“, „nach Unfällen (Sport-, Autounfall, etc.)“, „Kopfschmerzen“, „Bauchschmerzen“?

Dies ist nur zulässig, wenn Sie die konkrete therapeutische Wirksamkeit der Behandlung darlegen und beweisen können. Eine Online-Werbung für eine Osteopathie-Behandlung muss sich auf wissenschaftliche Fakten stützen. Wissenschaftlich umstrittene Aussagen müssen transparent gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. (KG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2024 – 5 U 9/24 –)