Bis auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen steht auch Praktikanten der gesetzlich geltende Mindestlohn zu. Anders als Praktikanten beobachten Hospitanten nur und halten sich passiv im Hintergrund. Sie sind deshalb im Gegensatz zu Praktikanten nicht vom Mindestlohngesetz erfasst. Sofern sie jedoch tatsächlich als Praktikanten fungieren (eher aktiv tätig sind), kann eine Scheinhospitation vorliegen, die rechtlich als Praktikum zu werten ist.
Es ist unzulässig, dass der Anbietende für ein Praktikum vom Praktikanten ein Honorar verlangt. Bei einer Hospitation kann dies im Einzelfall zulässig sein, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Insbesondere muss es sich tatsächlich um eine Hospitation im arbeitsrechtlichen Sinne handeln.