Bei Hautunterspritzungen zu ästhetischen Zwecken (z.B. mit Hyaluronsäure) gilt: Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher-Fotos ist unzulässig! Hautunterspritzungen fallen unter den Begriff des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriff“ im Sinne des § 11 HWG. (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 77/23; BGH, Beschl. V. 29.05.2024, I ZR 159/23)
Auch das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für Behandlungen mit Hyaluronsäure-Fillern nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden darf. (Urt. v. 29.08.2024, Az. 4 UKl 2/24). Solche Unterspritzungen stellen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 11 HWG dar. Hier wurde die Revision zugelassen, so dass das Revisionsverfahren vor dem BGH abschließende Klärung bringen wird.