Versteckte Melde-/Abgabepflicht – Die Künstlersozialabgabe


Heilpraktiker sind oft überrascht von den Abgaben- und Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die Künstlersozialabgabe ist Gegenstand einer Prüfung der Rentenversicherungsträger. Heilpraktiker können abgabepflichtig werden, wenn sie selbstständige Künstler beauftragen. Der Begriff des Künstlers ist hierbei weit gefasst. Hierunter fallen nicht nur die klassischen Berufsbilder, sondern auch Tätigkeiten wie Webdesigner, Grafiker oder Fotografen. Lassen Sie z.B. von einem selbstständigen Künstler einen Flyer oder eine Webseite gestalten oder ein Foto für die Praxis-Webseite anfertigen, kann die Melde-/Abgabepflicht entstehen. Dies gilt auch für die Gestaltung einer Imagekampagne in den sozialen Medien. Heilpraktiker, die Werbung für ihre Praxis betreiben, gehören zum Kreis der abgabepflichtigen, wenn sie selbstständige Künstler mit einer Entgeltsumme über 450 € im Kalenderjahr beauftragen. Ausgenommen sind Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH oder eingetragener Verein). Die Höhe der Abgabe wird jährlich neu festgesetzt und beträgt für das Jahr 2023 5 %. Sofern Sie die genannte Schwelle überschreiten, müssen Sie die Beträge eigenverantwortlich melden. Mögliche Nachforderungen können über 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.