Nur allgemeine Heilpraktiker und Ärzte dürfen Osteopathie ausüben, sonst drohen u.a. folgende Sanktionen:
– „Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 5 HeilprG)
– Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit, Widerruf der (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis möglich.
– Verlust des Vergütungsanspruchs gegen den Patienten wegen Nichtigkeit, § 134 BGB.
Weitere Straftatbestände, wie Betrug oder Körperverletzung.