Stellen Sie sicher, dass der von Ihnen gewünschte Domainname nicht gegen fremde Marken-/Urheberrechte verstößt. Verstößt die von Ihnen gewählte Bezeichnung gegen ein fremdes Marken-/Urheberrecht, kann deren Inhaber Unterlassung und möglicherweise Schadensersatz verlangen.
Aktuelles
Allein der Schöpfer eines Werks ist Inhaber der Urheberrechte. Diese Rechte folgen unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz.
Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) entschieden: Verstöße eines Webseitenbetreibers gegen seine Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 TMG sind grundsätzlich abmahnfähig.
Auf Online-Portalen wie zum Beispiel jameda.de können Patienten einen Arzt oder Heilpraktiker bewerten.
Große Unsicherheiten bestehen bei der Verwendung von Fotos auf der Internetpräsenz. Wichtig ist, dass Sie im Besitz einer gültigen Lizenz für die jeweilige Nutzung sein müssen. Von frei verfügbaren Bildern im Internet ist deshalb in der Regel abzuraten. Über die Lizenzen bestehen hier meist erhebliche Unklarheiten. Oftmals wird deshalb auf kostenpflichtige Bilder von Bildagenturen (z.B. Fotolia) zurückgegriffen. Allerdings sollten Sie auch hier einige Dinge beachten. Wichtig ist insbesondere die richtige Quellenangabe.
Immer wieder erhalten Therapeuten (Fax-)Schreiben, in denen ein scheinbar kostenfreier Eintrag in einem Branchenverzeichnis angeboten wird. Tatsächlich handelt es sich bei den Schreiben indes um das Angebot eines kostenpflichtigen Vertrages. Die meisten Therapeuten war jedoch nicht bewusst, durch die Rücksendung des Faxschreibens einen kostenpflichtigen Vertrag auf Eintragung in ein Verzeichnis abgeschlossen zu haben. Der entsprechende Anbieter hat in seinen „Angebotsschreiben“ den Hinweis auf die zu zahlende Vergütung drucktechnisch versteckt. Vielmehr wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine behördlich veranlasste Eintragung ohne weitere Kosten.
Beim Erwerb einer bestehenden Heilpraktikerpraxis von einem Kollegen sind insbesondere wirtschaftliche, steuerliche, öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Aspekte zu beachten. Die Übernahme einer Heilpraktikerpraxis ist mit zahlreichen rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, welche zur Unwirksamkeit des Erwerbs führen können.
Wachsender Beliebtheit erfreut sich die Berufsausübung in Form von juristischen Personen, insbesondere GmbH oder UG.
Das LG München (Az. 6 S 5452/13) vertritt die Rechtsansicht, dass Heilpraktikerleistungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der behandelnde Heilpraktiker über einen eigenen Behandlungsraum verfügt. Dies sei nicht der Fall, wenn der Heilpraktiker einen Praxisraum nur bei Bedarf stundenweise anmietet.