Anzeigepflichten bei Berufsaufnahme und Berufsbeendigung (NRW)

NRW regelt Anzeigepflichten bei Berufsaufnahme und Berufsbeendigung für Heilpraktiker neu. Die Regelungen finden Sie jetzt im Gesundheitsfachberufegesetz NRW. Nach dessen § 1 a sind auch Heilpraktiker, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, verpflichtet, VOR erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form …

Heilpraktiker-Berufspflichten in NRW

Gemäß § 7 des Gesundheitsfachberufegesetz NRW gilt: (1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.

Google Fonts als Haftungsgefahr

Nach der Ansicht des LG München verstößt der Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung des Seitenbesuchers gegen die DSGVO. Das Urteil finden Sie HIER. Es drohen Abmahnungen und Schmerzensgeld (!!!). Sie sollten die Schriften deshalb lokal hosten. Wie dies geht, erfahren Sie HIER.

DSGVO-Haftung für GmbH-Geschäftsführer

DSGVO-Haftung für Geschäftsführer einer GmbH? Das OLG Dresden hat in einem Urteil vom 30.11.2021 die Schadensersatzhaftung des GmbH-Geschäftsführers im Außenverhältnis für Verstöße gegen die DSGVO gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO bejaht. Der Geschäftsführer einer GmbH sei neben der Gesellschaft ebenfalls „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO. Das Urteil wird stark kritisiert; erzeugt jedoch vorerst erhebliche …

Wechsel der Praxissoftware

Was passiert mit Patientendaten, die in einer Praxissoftware gespeichert wurden bei einem Inhaberwechsel der Praxis oder bei einem Umstiegt auf ein anderes Produkt? Wichtig ist hierfür eine Exportmöglichkeit der in der Software gespeicherten Daten. Eine gesetzliche Verpflichtung für eine solche Funktion besteht jedoch grundsätzlich nicht; aus diesem Grund sollten Sie prüfen, ob Ihr Anbieter eine …

Abmahnrisiko – Werbung für Hypnosetherapie

Mit Urteil vom 17. Juli 2015 – 1 HKO 157/14 – hat das LG Gera einen Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, 1.1.für das Behandlungsverfahren „Hypnose“ zur Gewichtsreduktion zu werben: „Abnehmen mit …

Vorsicht bei Werbung für Stoffwechselkuren!

Eine gesundheitsbezogene Werbung für die Verringerung des Körpergewichts bei Adipositas ist unzulässig, wenn behauptet wird, dass sich der Abnehmerfolg überwiegend aufgrund des beworbenen Produktes einstellen soll, und für die Wirksamkeit dieses Produktes keine anerkannten Nachweise erbracht werden. Das Gericht hat nochmals klargestellt: „Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben auf dem Gebiet der …

Rechtssichere Werbung

Das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot setzt der gesundheitsbezogenen Werbung von Heilpraktiker(inne)n sehr enge Grenzen, oftmals drohen bei therapiebezogenen Aussagen Abmahnungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn komplementäre Therapieverfahren mit konkreten Wirkungen in Zusammenhang gebracht werden. (z.B. „Die X-Therapie hilft bei…“; „die X-Therapie wird eingesetzt bei…“) Hier scheitert oft der rechtlich erforderliche wissenschaftliche Nachweis. Um diese Risiken einzudämmen, überprüfe …

Hinweise zur Heilpraktikerüberprüfung (Teil 2 / Psychotherapie)

HP-Überprüfung für Psychotherapie Bei der Heilpraktiker-Überprüfung für Psychotherapie darf kein konkretes – von den Prüfern vorgegebenes – Therapieverfahren abgeprüft werden. Der Kandidat sollte jedoch zumindest ein selbst gewähltes psychotherapeutisches Verfahren (z.B. Gesprächstherapie) sicher beherrschen. Die Fragestellung der Prüfer darf nicht dazu führen, dass nur das von den Prüfern beabsichtigte Verfahren (und nicht das erlernte) angewendet …

Hinweise zur Heilpraktikerüberprüfung (Teil 1)

Nach § 39 VwVfG sind (ablehnende) Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. In der Praxis …