§ 12 HWG stellt in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Heilmittelwerbegesetz eine Reihe strenger Werbe-Tabus auf. Demnach darf sich Ihre Werbung außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten beziehen. Dies sind:
Aktuelles
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil zur Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ Stellung genommen. Diese wird überwiegend von Heilpraktikern mit einer auf Psychotherapie beschränkten Zulassung verwendet.
Das Landgericht Konstanz hat die Risiken des Setzens eines Links auf Inhalte einer fremden Webseite verdeutlicht.
Invasive medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand einer Körperverletzung. Durch die Einwilligung des Patienten ist dies allerdings in der Regel gerechtfertigt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Einwilligung des Patienten ordnungsgemäß ist.
In der anwaltlichen Beratungspraxis taucht des Öfteren die Problematik der Verjährung von Heilpraktiker-Honorarforderungen auf. Die entsprechenden Behandlungen liegen teils Jahre zurück.
§ 630 g BGB verdeutlicht das Einsichtsrecht des Patienten.
Jüngst kam es zu Abmahnungen von Therapeuten im Bereich der Naturheilkunde / Alternativmedizin durch einen Wettbewerbsverband. Im Fokus stand dabei erneut jeweils ein Verstoß gegen das sogenannte heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot.
Eine aktuelle Entscheidung des LG München bezieht Stellung zu Werbeaussagen im Bereich Bioresonanz
Eine neue „Betrugsmasche“ konnte jüngst bei einer der bekannten Bildagenturen beobachtet werden.
Berufspflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Bayern und Brandenburg
