Die Bundesregierung will missbräuchliche Abmahnungen verringern. Der aktuelle Referentenentwurf des Justizministeriums eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sieht hierzu zahlreiche sinnvolle Maßnahmen vor. Ob er Heilpraktiker vor Abmahnungen schützt, erscheint jedoch fraglich: Folgende Maßnahmen sind positiv zu bewerten: 1.) „Kernvorschlag des Gesetzesentwurfs ist der Ausschluss des Aufwendungsersatzes für Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände bei unerheblichen …
Aktuelles
Die Datenschutzauskunft-Zentrale verschickt aktuell Schreiben zur „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“. Dort heißt es „Sehr geehrte Damen und Herren, um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der (…) EU-DSGVO zu erfüllen, bitten Sie, das beigefügte Formular auszufüllen und bei Annahme unterschrieben bis zum (…) an (…) zu senden. Wichtig: …
Hier finden Sie den Link zur Entscheidung des VG Münster
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Mitbewerber vor der Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahrens abzumahnen ist. Dies soll ihm die Möglichkeit verschaffen, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Dieser Umstand hat zu einer Zunahme von Abmahnungen geführt. Unter anderem auch deshalb, weil der Abgemahnte die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten hat.
§ 12 HWG stellt in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Heilmittelwerbegesetz eine Reihe strenger Werbe-Tabus auf. Demnach darf sich Ihre Werbung außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten beziehen. Dies sind:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil zur Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ Stellung genommen. Diese wird überwiegend von Heilpraktikern mit einer auf Psychotherapie beschränkten Zulassung verwendet.
Das Landgericht Konstanz hat die Risiken des Setzens eines Links auf Inhalte einer fremden Webseite verdeutlicht.
Invasive medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand einer Körperverletzung. Durch die Einwilligung des Patienten ist dies allerdings in der Regel gerechtfertigt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Einwilligung des Patienten ordnungsgemäß ist.
In der anwaltlichen Beratungspraxis taucht des Öfteren die Problematik der Verjährung von Heilpraktiker-Honorarforderungen auf. Die entsprechenden Behandlungen liegen teils Jahre zurück.
§ 630 g BGB verdeutlicht das Einsichtsrecht des Patienten.