Immer wieder erhalten Therapeuten (Fax-)Schreiben, in denen ein scheinbar kostenfreier Eintrag in einem Branchenverzeichnis angeboten wird. Tatsächlich handelt es sich bei den Schreiben indes um das Angebot eines kostenpflichtigen Vertrages. Die meisten Therapeuten war jedoch nicht bewusst, durch die Rücksendung des Faxschreibens einen kostenpflichtigen Vertrag auf Eintragung in ein Verzeichnis abgeschlossen zu haben. Der entsprechende Anbieter hat in seinen „Angebotsschreiben“ den Hinweis auf die zu zahlende Vergütung drucktechnisch versteckt. Vielmehr wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine behördlich veranlasste Eintragung ohne weitere Kosten.
Aktuelles
Beim Erwerb einer bestehenden Heilpraktikerpraxis von einem Kollegen sind insbesondere wirtschaftliche, steuerliche, öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Aspekte zu beachten. Die Übernahme einer Heilpraktikerpraxis ist mit zahlreichen rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, welche zur Unwirksamkeit des Erwerbs führen können.
Wachsender Beliebtheit erfreut sich die Berufsausübung in Form von juristischen Personen, insbesondere GmbH oder UG.
Das LG München (Az. 6 S 5452/13) vertritt die Rechtsansicht, dass Heilpraktikerleistungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der behandelnde Heilpraktiker über einen eigenen Behandlungsraum verfügt. Dies sei nicht der Fall, wenn der Heilpraktiker einen Praxisraum nur bei Bedarf stundenweise anmietet.
Das Verwaltungsgericht Aachen (AZ. 5 K 1114/14) hat jüngst entschieden, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie besteht. Das heißt, dass es – anderes als bei Physiotherapeuten – weiterhin keinen Heilpraktiker, beschränkt auf Osteopathie geben wird.
Nur scheinbar ist der Heilpraktikerberuf ein Relikt nationalsozialistischer Gesetzgebung. Tatsächlich erweist er sich als eine Schöpfung der Nachkriegs-Rechtssprechung. Diese hat den durch die Nationalsozialisten beabsichtigten Untergang des Heilpraktikerberufs aufgehalten und die bis heute gültigen Rechtsgrundlagen geprägt.
Ich hatte jüngst über eine Abmahnung berichtet. Gegenstand der Abmahnung war die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“. Nunmehr liegt ein erstinstanzliches Urteil vor.
Bereits vor einiger Zeit ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Die hierdurch bedingten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffen auch Heilpraktiker.
Folgende Vorgaben sollten Ihnen bekannt sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) die Pflichten von Betreibern sogenannter Online-Bewertungsplattformen (z.B. Jameda) konkretisiert.
Oftmals wird die These in den Raum gestellt, der Beruf des Heilpraktikers sei ein Relikt nationalsozialistischer Gesetzgebung. Diese Behauptung erweist sich jedoch als falsch. In diesem und den kommenden Newslettern beschreibe ich die historische Entwicklung des Heilpraktikerberufs. Dies lässt interessante Rückschlüsse auf die aktuellen Diskussionen zum Heilpraktikerrecht zu.