§ 630 g BGB verdeutlicht das Einsichtsrecht des Patienten.
Aktuelles
Jüngst kam es zu Abmahnungen von Therapeuten im Bereich der Naturheilkunde / Alternativmedizin durch einen Wettbewerbsverband. Im Fokus stand dabei erneut jeweils ein Verstoß gegen das sogenannte heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot.
Eine aktuelle Entscheidung des LG München bezieht Stellung zu Werbeaussagen im Bereich Bioresonanz
Eine neue „Betrugsmasche“ konnte jüngst bei einer der bekannten Bildagenturen beobachtet werden.
Berufspflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Bayern und Brandenburg
Seit den Ereignissen in der alternativen Krebsklinik in Brüggen-Bracht steht der Beruf des Heilpraktikers massiv in der Kritik. Die Vorfälle haben eindrucksvoll dokumentiert, welch erheblichen Schaden einzelne Therapeuten dem gesamten Berufsbild zufügen können. Dies ist umso bedauerlicher, als dass die weit überwiegende Vielzahl der Heilpraktiker in keinem Zusammenhang mit dubiosen Krebstherapien steht, sondern sich deutlich hiervon distanziert. Sie fokussiert sich vielmehr auf naturheilkundliche Behandlungen wie TCM, Homöopathie, Osteopathie usw. Diese Behandlungsformen werden – anders als eine Krebsbehandlung mittels Infusionen – dem eigenen Berufsverständnis der Heilpraktikerschaft gerecht.
Stellen Sie sicher, dass der von Ihnen gewünschte Domainname nicht gegen fremde Marken-/Urheberrechte verstößt. Verstößt die von Ihnen gewählte Bezeichnung gegen ein fremdes Marken-/Urheberrecht, kann deren Inhaber Unterlassung und möglicherweise Schadensersatz verlangen.
Allein der Schöpfer eines Werks ist Inhaber der Urheberrechte. Diese Rechte folgen unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz.
Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) entschieden: Verstöße eines Webseitenbetreibers gegen seine Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 TMG sind grundsätzlich abmahnfähig.