Wichtige Vertragspflichten für Heilpraktiker

Bereits vor einiger Zeit ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Die hierdurch bedingten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffen auch Heilpraktiker.

Folgende Vorgaben sollten Ihnen bekannt sein.

Weiteres Urteil zu Online-Bewertungen

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) die Pflichten von Betreibern sogenannter Online-Bewertungsplattformen (z.B. Jameda) konkretisiert.

Ursprünge und anfängliche Entwicklung des Heilpraktikerberufs

Oftmals wird die These in den Raum gestellt, der Beruf des Heilpraktikers sei ein Relikt nationalsozialistischer Gesetzgebung. Diese Behauptung erweist sich jedoch als falsch. In diesem und den kommenden Newslettern beschreibe ich die historische Entwicklung des Heilpraktikerberufs. Dies lässt interessante Rückschlüsse auf die aktuellen Diskussionen zum Heilpraktikerrecht zu.

Weitreichendes Werbeverbot für „Vitametiker“

Vitametiker werden zukünftig mit einem hohen Abmahnrisiko rechnen müssen. Möglich erscheint allenfalls noch die Werbung mit einer allgemeinen Förderung der Entspannung ohne pathologischen Bezug. Sofern konkrete Indikationen oder Krankheiten genannt werden, dürfte die Werbung jedoch rechtswidrig sein.

Haftungsrisiken durch Verlinkungen, BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14

Grundsätzlich ist es erlaubt, auf fremde Webseiten zu Verlinken. Eine Erlaubnis des Seitenbetreibers der verlinkten Seite ist hierzu nicht erforderlich. Es muss jedoch stets deutlich hervortreten, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt. Für die Inhalte auf der verlinkten Seite haften Sie in der Regel nicht. Dies gilt zumindest so lange wie Sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf dieser Seite besitzen. Sobald Sie jedoch erfahren, dass auf der verlinkten Seite rechtswidrige Inhalte angeboten werden, sollten Sie den Link umgehend entfernen. In diesem Fall kann eine Haftung des Link-Setzers in Betracht kommen. Beachten Sie zudem folgende Haftungsrisiken:

Osteopathieverbot für Physiotherapeuten – weitere Anmerkungen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 (Aktenzeichen I-20 U 236/13) hat eine erhebliche Resonanz hervorgerufen. Es liegen mittlerweile zahlreiche „rechtliche“ Stellungnahmen zu der Entscheidung vor. Zwar ist bekannt, dass Juristen generell zu abweichenden Bewertungen gelangen, dennoch verwundern die erheblich voneinander abweichenden Bewertungen des Urteils bzw. die Schlussfolgerungen hieraus. Die Hinweise reichen vom Abraten einer jeden osteopathischen Behandlung und deren Bewerbung durch Physiotherapeuten bis hin zum schlichten Ignorieren der Entscheidung. Letzteres wird u.a. mit dem sogenannten Einzelfallcharakter des Urteils begründet.

Sicherungsaufklärung

Klären Sie Ihre Patienten über alle Umstände auf, die für den Erfolg der Therapie erforderlich sind; sowohl nützliche, als auch schädliche Elemente.