Nur scheinbar ist der Heilpraktikerberuf ein Relikt nationalsozialistischer Gesetzgebung. Tatsächlich erweist er sich als eine Schöpfung der Nachkriegs-Rechtssprechung. Diese hat den durch die Nationalsozialisten beabsichtigten Untergang des Heilpraktikerberufs aufgehalten und die bis heute gültigen Rechtsgrundlagen geprägt.
Aktuelles
Ich hatte jüngst über eine Abmahnung berichtet. Gegenstand der Abmahnung war die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“. Nunmehr liegt ein erstinstanzliches Urteil vor.
Bereits vor einiger Zeit ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Die hierdurch bedingten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffen auch Heilpraktiker.
Folgende Vorgaben sollten Ihnen bekannt sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) die Pflichten von Betreibern sogenannter Online-Bewertungsplattformen (z.B. Jameda) konkretisiert.
Oftmals wird die These in den Raum gestellt, der Beruf des Heilpraktikers sei ein Relikt nationalsozialistischer Gesetzgebung. Diese Behauptung erweist sich jedoch als falsch. In diesem und den kommenden Newslettern beschreibe ich die historische Entwicklung des Heilpraktikerberufs. Dies lässt interessante Rückschlüsse auf die aktuellen Diskussionen zum Heilpraktikerrecht zu.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bereits das Anzeigen eines Eintrages bei Google als Werbung für den „Veranlasser“ zu werten sein kann. Dies bedeutet insbesondere im Falle einer Unterlassungserklärung ein extrem hohes – und kaum zu beherrschendes – Haftungsrisiko. (Urteil vom 03.09.2015 – I-15 U 119/14)
Vitametiker werden zukünftig mit einem hohen Abmahnrisiko rechnen müssen. Möglich erscheint allenfalls noch die Werbung mit einer allgemeinen Förderung der Entspannung ohne pathologischen Bezug. Sofern konkrete Indikationen oder Krankheiten genannt werden, dürfte die Werbung jedoch rechtswidrig sein.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 (Aktenzeichen I-20 U 236/13) hat eine erhebliche Resonanz hervorgerufen. Es liegen mittlerweile zahlreiche „rechtliche“ Stellungnahmen zu der Entscheidung vor. Zwar ist bekannt, dass Juristen generell zu abweichenden Bewertungen gelangen, dennoch verwundern die erheblich voneinander abweichenden Bewertungen des Urteils bzw. die Schlussfolgerungen hieraus. Die Hinweise reichen vom Abraten einer jeden osteopathischen Behandlung und deren Bewerbung durch Physiotherapeuten bis hin zum schlichten Ignorieren der Entscheidung. Letzteres wird u.a. mit dem sogenannten Einzelfallcharakter des Urteils begründet.
Klären Sie Ihre Patienten über alle Umstände auf, die für den Erfolg der Therapie erforderlich sind; sowohl nützliche, als auch schädliche Elemente.